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Niedergelassenen Ärzten steht ein Budget für Heilmittel (Therapie) und ein Budget für Medikamente zu, die sie für Ihre Patienten verordnen können. Dieses Budget variiert nach Facharzt und Bundesland. Bestimmte Heilmittelverordnungen fallen aber nicht ins Budget. Das wurde bisher von jeder Kassenärztlichen Vereinigung in jedem Bundesland unterschiedlich festgelegt. Seit Januar 2013 gelten bundeseinheitliche Reglungen für Ausnahmen, die sogenannten „Praxisbesonderheiten“. Das sind Patienten mit bestimmten Diagnosen, die nicht ins Budget fallen.  Damit gelten die einzelnen, auf Länderebene geschlossenen Praxisbesonderheiten nicht mehr. Der Arzt hat jetzt 2 Möglichkeiten, dass Verordnungen von Heilmittel nicht ins Budget fallen.

  1. Praxisbesonderheit oder
  2. Langfristverordnung.

 

Diese beiden Möglichkeiten möchte ich Ihnen vorstellen.

1. Praxisbesonderheit

Einige Diagnosen gelten ab sofort als „Praxisbesonderheit“, wenn die Verordnung mit ICD 10 Code versehen ist. Die Kassenärztliche Vereinigung hat dazu eine Diagnoseliste erstellt: Darunter fallen  z.B. ohne zeitliche Begrenzung:

  • MB Parkinson unter G20.1 und EN2 oder
  • Multiple Sklerose G35 unter EN1, EN2 oder EN3
  • Hemiparese, Hemiplegie G81 unter EN 1 und EN2 und einige andere.

Hinzu kommen Patienten mit Diagnosen, die nur ein halbes oder ein ganzes Jahr extrabudgetär verordnet werden können. Wichtig ist jetzt, dass der ICD10-Code zur Diagnose angegeben wird. Dann fällt die Verordnung automatisch als Praxisbesonderheit  nicht in das Heilmittelbudget des Arztes wenn es in der Diagnoseliste steht.  Diese finden sie hier: http://www.kvberlin.de/20praxis/50verordnung/20heilmittel/hm_praxisbesonderheit/

 

2. Langfristigen Heilmittelbedarf

Patienten können bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Genehmigung von langfristigem Heilmittelbedarf stellen.

  • Voraussetzung ist eine Verordnung außerhalb des Regelfalls
  • Medizinische Begründung sollte Hinweis auf Schwere und Dauerhaftigkeit der Schädigungen enthalten.
  • GKV und KBV haben eine Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf erstellt ABER: Es kann auch für alle anderen Diagnosen ein Antrag gestellt werden! (Bisher wurden bei unseren Patienten auch Anträge bei Diagnosen genehmigt, die nicht in der Liste enthalten sind!)
  • Beispiele: Parkinsonsyndrom G20.2, Paraparese, -plegie, G82 , Wachkoma G93.1

Die Heilmittelverordnungen müssen wie bisher ausgestellt werden. Wenn die Krankenkasse die Therapie als „langfristige Heilmittelbedarf“ genehmigt, fallen die Verordnungen nicht ins Budget. Genaueres finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Vereinigung:

http://www.kvberlin.de/20praxis/50verordnung/20heilmittel/hm_langfrist/index.html

Da das Heilmittelbudget für Ärzte nicht groß ist, sollten beide Möglichkeiten für außerbudgetäre Heilmittel genutzt werden.  Wir werden die Patienten unterstützen, die einen langfristigen Heilmittelbedarf haben, das auch bei ihrer Krankenkasse zu beantragen.

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